Satzung

Satzung des
SV Langenleuba-Niederhain 1949 e.V.

Satzungsänderung zum 01.10.2020

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SV Langenleuba -Niederhain1949 e.V. und ist im Vereinsregister unter der Nummer 200178 gemeldet.
Der Sitz des Vereins ist Langenleuba-Niederhain. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist, die im Territorium möglichen Sportarten zu fördern mit dem Ziel, in und für die Gemeinschaft tätig zu sein, zur Geselligkeit, Lebensfreude und Förderung der Gesundheit beizutragen. Besonderen Wert wird auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gelegt.
Abteilungen des Vereins sind: Judo, Turnen und rhythmische Gymnastik, Fitness/ Gesundheitssport, Volleyball, Tischtennis, Radball, Kinderturnen/ Tanz,
Kegeln, Fasching mit Tanzgruppe
.
Der Vorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird durch:
– Sportliche Übungen im Breiten – und Leistungssport erreicht
– die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
– die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
– den Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern
erfüllt.
Außerdem verfolgt der Verein die Förderung des Karnevals.
Zweck der Förderung sind die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen, regelmäßige Zusammenkünfte der Karnevalisten, das regelmäßige Training der Funkengarde, die Mitwirkung bei kulturellen Höhepunkten im Territorium.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Darüber entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung des Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, einem stellvertretenden Kassenverwalter und zwei weiteren Personen.
a) Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Kassenverwalter vertreten. Beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall nehmen der stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Kassenwart das Vertretungsrecht wahr.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender dürfen nicht aus der gleichen Abteilung kommen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitglieds
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
> Ort und Zeit der Sitzung
> Name der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
> Gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag zustimmen. Die Unterlagen der Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§7 Beirat/ erweiterter Vorstand

1. Mitglieder des Beirats kraft Amtes sind die Leiter der Abteilungen. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens zwei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sind, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat hat insbes. die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
3. Die Sitzungen werden mindestens halbjährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit Frist einer Woche einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen zu verständigen und können mit Beratender Stimme dran teilnehmen. Sitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein von einem Mitglied des Beirats, welches dieser bestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenverwalters, Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
h) Ausschluss eines Vereinsmitglieds
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2a). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
> der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
> ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,
> drei Mitglieder des Beirats schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung vom Vorstand verlangen.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich im Gemeindeblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit der Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliedsversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliedsversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliedsversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen übernimmt der Beirat die Leitung. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, wenn 1/5 der Anwesenden dies verlangt. Der Protokollant wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
d) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Vereinskasse sowie deren Buchführung.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung die festgestellten Beträge und die einzelnen Ausgleichszahlungen mitzuteilen und auf Verlangen zu erläutern.

§9 Abteilungen

Für die Gründung einer Abteilung ist die Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.
1. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem sollen der Abteilungsleiter sowie mindestens ein weiteres Mitglied gehören.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst hat.
3. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zu gewiesenen Mitteln. Soweit in der Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

§11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§12 Datenschutz im Verein

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und übermittelt.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieses Beschlusses stimmen die Mitglieder der
> Speicherung
> Bearbeitung
> Verarbeitung
> Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
> Auskunft seiner gespeicherten Daten
> Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
4. Beim Austritt aus dem Verein werden personenbezogene Daten, die nicht der Kassenverwaltung dienen, gelöscht. Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vereinsleitung aufbewahrt.
5. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern im vereinsinternen Forum zu. Der Veröffentlichung kann jeder Zeit ohne Angaben von Grünen schriftlich oder per E-Mail widersprochen werden.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenleuba-Niederhain zu gleichen Teilen an deren Kindereinrichtungen.